3. Änderung vom 01.10.2017

1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Silken Windsprite Club e.V.“, in Abkürzung „SWC e.V.“.
Er wurde am 08.02.2013 unter der Nummer VR 21717 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 22393 Hamburg. Er umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der SWC e.V. beantragt die Mitgliedschaft im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits Mitglied in der Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Für den Fall der Aufnahme unterwerfen sich der SWC e.V. und seine Mitglieder der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der SWC e.V. verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind.
Im Fall von Rechtstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der SWC e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.

§ 2 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für alle Ansprüche  zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern und auch gegenüber Dritten ist Hamburg.

§ 3 Zweck des SWC e.V.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck ist die Bekanntmachung und Förderung der Hunderasse Silken Windsprite. Insbesondere
die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, des äußeren Erscheinungsbildes und des rasseeigenen
Wesens.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durc

  • Durchführung von Veranstaltungen sowie die Förderung von sportlichen Aktivitäten
  • Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im  verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, besonders der Rasse Silken Windsprite
  • Förderung des allgemeinen Interesses am Silken Windsprite
  • Beratung von Interessierten in Sachen Anschaffung, artgerechter Haltung, Pflege, Erziehung des Silken Windsprite
  • Betreuung und Unterstützung von Züchtern der Rasse Silken Windsprite, die im Rahmen des VDH züchten möchten

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des  Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen. Die Satzung kann auf der Webseite des SWC e.V. eingesehen werden.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:

  • Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht oder des Hundesports angehören.
  • Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in
    eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nach §11 Absatz 1 Nr. 3 a TSchG nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.

(3) Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.

(4) Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH bestandskräftig ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragstellung anzuzeigen und dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des ausschließenden Vereins aufgenommen werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilspflicht nach Satz 1 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen
haben.

(5) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim 1.Vorsitzenden oder beim Kassenwart des Vereins und wird in der Vereins-E-Mail-Gruppe veröffentlicht. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches kann jedes Vereinsmitglied gegen die Aufnahme Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den 1.Vorsitzenden oder Kassenwart zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Durch schriftliche Mitteilung des 1.Vorsitzenden über die Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft.

§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 7 Abs.1 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den
Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1.Vorsitzenden des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Streichung kann außer im Fall des § 4 Abs. 3 und 4 erfolgen, wenn das Mitglied Beitragsforderungen oder sonstige  Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.

(4) Der Ausschluss kann erfolgen bei gröblicher Verletzung der Vereinsinteressen. Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an der Veranstaltung jedweder Art einer der F.C.I. und/oder dem VDH entgegenstehenden Organisation teilnimmt; entsprechendes von demjenigen, der durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt. Ferner kann der Ausschluss erfolgen:

  • bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichterordnung der F.C.I
    oder des VDH und gegen Ausstellungsbestimmungen der F.C.I oder des VDH.
  • bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn
    sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden
  • bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen
    gegen die Hundehaltungsverordnung.

(5) Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 4 Abs.2 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft.

(6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Rechtsmittel gegen den Beschluss haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 28. Februar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern oder Personen die mit Mitgliedern in häuslicher Gemeinschaft leben (Anschlussmitglieder).

(2) Personen, die eine Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen, bei der Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins, bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Abschnitt: Organe des Vereins – Mitgliederversammlung –

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 6 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern und ihrer Stellvertreter
  • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über
    die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über gestellte Anträge
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages sowie Beschlussfassung über eine Gebühren- und Spesenordnung
  • Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes
  • Abwahl von Vorstandsmitgliedern
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder, spätestens einen Monat vor dem
Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereins-E-Mail-Liste. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

§ 11 Anträge zur Mitgliederversammlung

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder beim Kassenwart einzureichen. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrags auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungsänderungen und Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.

§ 12 Leitung, Durchführung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Alle Punkte der Tagesordnung sind
zu behandeln.

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Das Versammlungsprotokoll ist den Mitgliedern per Post oder E-Mail zuzustellen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitglieder Gäste zulassen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.

§ 14 Wahlen

(1) Wahlen werden beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für die Dauer der Wahl übernimmt der Wahlleiter die Versammlungsleitung.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, schriftlich und geheim gewählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt, eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Amtsträger mit begrenzter Amtszeit vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Vorstandsmitglieder können mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 – 15 entsprechend.

4. Abschnitt: Organe des Vereins –Vorstand –

§ 16 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis

(1) Der gesetzliche Vorstand (§ 26, Abs. 1 BGB) besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

(2) Der erste Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 17 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus drei Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
  • dem Kassenwart

Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung
und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.

(3) Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn in einem anderen Verfahren (Abs. 2) abgestimmt wird.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  6. die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen
  7. die Verleihung von Auszeichnungen
  8. der Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitgliederversammlung berufen ist
  9. die Bestellung von Ausschüssen, Amtsträgern und Beauftragten für besondere Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitgliederversammlung berufen ist
  10. Verhängung von Vereinsstrafen
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 19 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen

Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Die vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der  nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 20 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 21 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier  Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt.

5. Abschnitt: Vereinsstrafen

§ 22 Vereinsstrafen

(1) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Satzung, der dazu erlassenen Ordnungen kann der Vorstand Vereinsstrafen verhängen, wobei mehrere Vereinsstrafen nebeneinander verhängt werden können. Folgende Vereinsstrafen sind möglich:

  1. Missbilligung
  2. Verwarnung
  3. Geldbuße bis 1000,00 Euro
  4. Rücknahme von Ernennungen
  5. Befristete oder dauerhafte Sperre
  6. Löschung von der entsprechenden Liste
  7. Ausschluss aus dem Verein.

(2) In Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) ermittelt der Vorstand ohne Ansehen der Person und nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Hält der Vorstand aufgrund des Ermittlungsergebnisses die Verhängung einer Vereinsstrafe für geboten, entscheidet er durch Beschluss. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss haben keine aufschiebende Wirkung.

6. Abschnitt: Schiedsgericht

§ 23 Schiedsgericht

(1) Der Verein richtet ein ständiges Schiedsgericht ein.
(2) Als ständiges Schiedsgericht wird das VDH-Verbandsgericht bestimmt, dessen Verbandsgerichts-Ordnung Anwendung findet.
(3) Dieses Schiedsgericht ist unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten, unbeschadet der §§ 1041, 1042 und 1042a ZPO, auch zur vergleichsweisen oder zur Erledigung durch Schiedsspruch zuständig. Es ist auch zuständig für alle Maßnahmen gemäß der §§ 933 und 940 ZPO. Seine Zuständigkeit ist in allen Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen nach § 32 Abs. 1) sowie in allen sonstigen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern gegeben. Unabhängig vom Vereinsvorstand ist jedes Vereinsmitglied zur Anrufung des VDH-Verbandsgerichtes berechtigt.

(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes des SWC e.V. in Disziplinarangelegenheiten steht dem Betroffenen der Einspruch an das VDH-Verbandsgericht binnen 4 Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des VDH Verbandsgerichtes ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

7. Abschnitt: Vereinsvermögen

§ 24 Verwaltung

(1) Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.

(2) Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

(3) Der Kassenwart ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

§ 25 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung evtl. bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.

(2) Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 26 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die gesetzlichen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gesellschaft zur Förderung kynologischer Forschung e.V.(GKF), Mozartstr.
13,53919 Weilerswist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Sonstige Bestimmungen

Falls für die Eintragung dieser Satzung Änderungen erforderlich sind, so ist der Vorstand berechtigt, die Änderungen vorzunehmen.